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§§ 26 bis 29 KCanG: Was Cannabis-Clubs dokumentieren und dulden müssen

Das KCanG schreibt Clubs eine fortlaufende Buchführung vor, aber keinen festen Kontrolltakt. Die Länder füllen die Lücke unterschiedlich. Ein Überblick, Stand 15. September 2026.

von VapeExperts Redaktion
Eine getrocknete Cannabisblüte mit einem leeren, farblich codierten Papieretikett liegt auf einer Präzisionswaage aus Edelstahl, umgeben von Glasgefäßen zum Aushärten mit farbigen Etiketten auf einer Werkbank aus Beton bei weichem Tageslicht. (VapeExperts/AI)

Illustration: VapeExperts/AI

Das Wichtigste in Kürze

  • § 26 KCanG verlangt fortlaufende Dokumentation von Herkunft, Bestand, Weitergabe und Vernichtung.
  • Aufzeichnungen bleiben fünf Jahre; anonymisierte Vorjahresdaten gehen bis 31. Januar an die Behörde.
  • § 27 KCanG nennt seit Juni 2024 nur noch regelmäßige Kontrollen, keine feste Jahresfrequenz.
  • Vorstand, Beschäftigte und Mitglieder müssen Zutritt, Probenahme und Auskunft dulden.
  • Verweigerte Mitwirkung kostet bis 10.000 Euro; Wiederholung kann die Erlaubnis kosten.

Wer eine Anbauvereinigung führt, muss den Weg jedes Gramms Cannabis belegen können. Wann die Behörde dafür vorbeikommt, sagt das Bundesgesetz seit Juni 2024 nicht mehr genau. §§ 26 bis 29 des Konsumcannabisgesetzes regeln Dokumentation, Kontrolle und Mitwirkung. Die Länder legen den Takt der Kontrollen fest.

Der Rahmen steht seit gut zwei Jahren. Die Vorschriften für Anbauvereinigungen gelten seit dem 1. Juli 2024. Das KCanG wurde zuletzt durch das Gesetz vom 20. Juni 2024 geändert. Eine Novelle aus 2025 oder 2026 weist der konsolidierte Gesetzesstand nicht aus (Stand: 15. September 2026).[1]

Das Hanf Journal berichtete am 6. September 2026 unter Berufung auf den Bundesverband Cannabis-Anbauvereinigungen von 474 genehmigten Anbauvereinigungen.[7] Der Verband vertritt die Interessen der Clubs; seine Zahl fasst Länderwerte mit unterschiedlichen Stichtagen zusammen. Eine Erlaubnis nach § 11 KCanG ersetzt keine Baugenehmigung und belegt nicht, dass ein Club anbaut oder Cannabis abgibt.

§ 26 KCanG: Das Bestandsbuch muss jederzeit den Stand zeigen

§ 26 KCanG verlangt eine fortlaufende Dokumentation. Sie umfasst die Herkunft des Vermehrungsmaterials mit Name und Anschrift der abgebenden Stelle, den Cannabisbestand in Gramm, den Bestand an Vermehrungsmaterial in Stück, das angebaute Cannabis in Gramm sowie alle vernichteten Mengen.

Reihen junger Cannabis-Stecklinge in schwarzen Anzuchtschalen ohne Nummerierung unter violett-weißem Pflanzenlicht in einem kompakten Anbauraum eines Clubs, eine Hand hebt eine Schale zum Zählen an.

Foto: VapeExperts/AI

Jede Weitergabe an ein Mitglied steht einzeln im Buch: Name, Vorname, Geburtsjahr, Menge, durchschnittlicher THC-Gehalt und Datum. Bei Vermehrungsmaterial gilt dasselbe mit Stückzahl. Gibt der Verein Stecklinge oder Samen an sonstige Erwachsene ab, reichen Stückzahl und Datum. Transporte nach § 22 Abs. 3 KCanG werden mit Menge, Sorte, begleitendem Mitglied, Datum sowie Start- und Zieladresse erfasst.

Die Aufzeichnungen bleiben fünf Jahre aufbewahrt und gehen auf Verlangen elektronisch an die Behörde. Bis zum 31. Januar meldet jeder Verein die anonymisierten Vorjahresdaten. Dazu kommen die nach Sorten und THC-/CBD-Gehalt aufgeschlüsselten Mengen zu Anbau, Weitergabe, Vernichtung und Jahresendbestand.

Die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/8704 beschreibt den Zweck. Bestands- und Abgabemengen sollen plausibel sein, nicht weitergabefähige Ware soll rückverfolgbar bleiben, und ein Abfluss in den illegalen Markt soll erkennbar werden. Die Begründung verlangt ausdrücklich keine gegenstandslosen Einträge in unveränderten Betriebsphasen.[3]

§ 26 Abs. 5 KCanG: Zwei Meldungen ohne Aufschub

Der Vorstand muss zwei Fälle unverzüglich anzeigen. Der erste ist ein bekanntes oder vermutetes Gesundheitsrisiko, das über die typischen Cannabisrisiken hinausgeht. Der Verein informiert dann die Mitglieder und veranlasst Rückruf, Rücknahme und Vernichtung. Der zweite ist der Verdacht, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial abhandengekommen oder unerlaubt weitergegeben wurde.

Bei der Verlustmeldung dürfen Vertretungsberechtigte die Auskunft verweigern, wenn sie sich oder Angehörige der Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die übrigen Sicherungs- und Organisationspflichten bleiben davon unberührt.

Nahaufnahme eines schweren Messing-Vorhängeschlosses und einer Stahlstange, die einen grauen Metallschrank in einem schwach beleuchteten Lagerraum eines Clubs sichern, am Bildrand hängt ein Schlüsselbund von einer Hand.

Foto: VapeExperts/AI

§ 27 KCanG: „Einmal jährlich“ galt nur bis Juni 2024

Die ursprüngliche Fassung des § 27 sah vor, dass Kontrollen und Probenahmen bei jeder Anbauvereinigung einmal jährlich stattfinden sollten. Das Gesetz vom 20. Juni 2024 ersetzte diese Vorgabe mit Wirkung zum 26. Juni 2024 durch das Wort „regelmäßig“, veröffentlicht in BGBl. 2024 I Nr. 207.[2] Anlassbezogene Kontrollen kommen hinzu, etwa nach Beschwerden, Hinweisen, Auffälligkeiten in den übermittelten Daten oder einer Gesundheitsrisikomeldung.

Die Länder füllen den Spielraum unterschiedlich. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nennt für seine zentrale Kontrollstelle quartalsmäßige Begehungen, Prüfung der Mengen- und Abgabedokumentation, Stichproben und anlassbezogene Kontrollen.[4] Diese Quartalsfrequenz geht über das Bundesrecht hinaus.

Baden-Württemberg meldete bis Anfang Januar 2026 acht Vor-Ort-Kontrollen bei sechs Vereinigungen. Nach Behördenangaben kommen die Prüfer grundsätzlich unangekündigt; zusätzlich fordert das Regierungspräsidium Unterlagen an und wertet sie aus.[6]

Die Behörde meldete dabei einen an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Verdacht der Weitergabe an Nichtmitglieder, einen Verdacht der Überschreitung der monatlichen 50-Gramm-Grenze und fünf offene Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Werte messen Kontrollen in einem Land, keine bundesweite Quote.

Bayern legt zudem eine vollständige Antragsbilanz offen. Seit dem 1. Juli 2024 waren dort zum 3. August 2026 47 Anträge eingegangen, elf davon genehmigt.[5]

Anträge von Anbauvereinigungen in Bayern, Stand 3. August 2026

08162432251165ZurückgenommenGenehmigtAbgelehntIn Bearbeitung

Quelle: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum verlangt für amtliche Proben auf Anforderung getrocknetes Abgabeprodukt. Je nach Untersuchungsspektrum können bis zu 210 g Blütenmaterial je Sorte und Kontrolle oder 120 g Blattmaterial aus dem heranwachsenden Bestand nötig sein. Die dort veröffentlichten Werte sind landesbehördliche Orientierungswerte, keine bundesgesetzlichen Grenzwerte.

Eine bundeseinheitliche Verordnung zur Probenahme gibt es nicht; § 27 Abs. 7 KCanG enthält nur die Ermächtigung dazu (Stand: 15. September 2026). Probenmenge und Untersuchungsmethodik hängen deshalb von der jeweiligen Landesbehörde ab.

§ 28 KCanG: Zutritt zum Verein, nicht zur Privatwohnung

§ 28 KCanG erlaubt der Behörde, soweit für die Überwachung erforderlich, Vereinsgrundstücke, Anbau-, Lager- und Abgabebereiche sowie Transportfahrzeuge zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten. Zur Abwehr dringender Gefahren geht das auch außerhalb dieser Zeiten.

Prüfer dürfen Cannabis, Vermehrungsmaterial, Flächen, Ausrüstung, verwendete Stoffe und sämtliche geschäftlichen Unterlagen einsehen, Kopien anfertigen, digitale Daten sicherstellen und personenbezogene Daten erheben. Die Anforderung muss dem Überwachungszweck dienen, und die Betroffenen erfahren den Grund.

Geöffnete Hecktüren eines schlichten weißen Transporters ohne Aufschrift auf einem Schotterhof, im Inneren gestapelte versiegelte graue Transportkisten aus Kunststoff, die behandschuhte Hand eines Prüfers ruht auf einem Kistendeckel.

Foto: VapeExperts/AI

Private Räume einzelner Mitglieder werden durch das vereinsbezogene Betretungsrecht nicht zu kontrollierbaren Vereinsräumen. Die Gesetzesbegründung zieht diese Grenze ausdrücklich.

§ 29 KCanG verpflichtet Verein, Vorstand, entgeltlich Beschäftigte und Mitglieder zur Duldung und Unterstützung. Als einfaches Mitglied bist du davon ebenfalls erfasst. Die Pflichten umfassen Zugang gewähren, Behältnisse öffnen, Probenahme ermöglichen, Proben unentgeltlich bereitstellen und Auskünfte richtig, vollständig und rechtzeitig erteilen.

Wer sich mit einer Antwort selbst oder Angehörige belasten würde, darf zu dieser Frage schweigen. Die Behörde belehrt vorher darüber. Ein Recht, Zutritt oder Probenahme zu verweigern, folgt daraus nicht.

§ 36 KCanG: Bis 10.000 Euro, Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung

Bei begründetem Verdacht kann die Behörde Qualitätsprüfungen anordnen, Weitergabe oder Anbau vorübergehend verbieten, Rückruf und Rücknahme verlangen, gesundheitsgefährdende Bestände sicherstellen und vernichten, Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen und Warnungen an Mitglieder oder Öffentlichkeit anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 27 Abs. 6 KCanG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

§ 36 KCanG setzt für den Aufsichtsbereich drei Bußgeldtatbestände: die unterlassene, unrichtige, unvollständige oder verspätete Meldung nach § 26 Abs. 5, die Nichtduldung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 1 und die fehlende oder falsche Auskunft nach § 29 Abs. 2. Jeder kostet bis zu 10.000 Euro. Andere Verstöße, etwa gegen Sicherung, Auflagen, Vernichtung oder bestimmte Weitergaberegeln, reichen je nach Tatbestand bis zu 30.000 Euro.

Innenraum eines kleinen Abgaberaums eines Clubs nach Ladenschluss: Tresen leergeräumt und mit einem herabgelassenen Rollgitter verschlossen, Hocker gestapelt, eine einzelne Deckenlampe eingeschaltet, keine Produkte sichtbar.

Foto: VapeExperts/AI

Ein lückenhaftes Bestandsbuch nach § 26 Abs. 1 bis 4 ist dagegen kein eigener Bußgeldtatbestand. Es kann aber behördliche Anordnungen, Auflagenvollzug und Folgeverfahren auslösen. Wiederholte verweigerte oder unvollständige Mitwirkung nach § 29 nennt § 15 Abs. 1 Nr. 5 KCanG ausdrücklich als möglichen Grund für den vollständigen oder teilweisen Widerruf der Erlaubnis.

Kontrollen können außerdem Gebühren kosten. Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Mecklenburg-Vorpommern setzt für Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobenkontrollen 100 bis 1.100 Euro an. Der Satz gilt nur dort.

Länder: Wer die Erlaubnis erteilt und wer kontrolliert

Wer kontrolliert, hängt vom Sitz des Vereins ab. Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen bündeln Erlaubnis und Überwachung bei einem Landesamt. In Niedersachsen übernimmt die Landwirtschaftskammer beide Aufgaben, in Hamburg das Bezirksamt Altona landesweit, in Schleswig-Holstein das Landeslabor.

Andere Länder teilen auf. Baden-Württemberg erteilt Erlaubnisse über das Regierungspräsidium Freiburg und überwacht landesweit über das Regierungspräsidium Tübingen. In Berlin vergibt das LAGeSo die Erlaubnisse, die Bezirksämter kontrollieren und ahnden den Großteil der Ordnungswidrigkeiten.

Hessen legt die Erlaubnis beim Regierungspräsidium Darmstadt, die Kontrolle bei den Kreisordnungsbehörden. Nordrhein-Westfalen setzt auf die Bezirksregierungen, das LANUV zieht die stofflichen Stichproben.

VG Karlsruhe hebt Auflagen auf, Thüringen streitet über den Zutritt

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe teilte am 29. Juli 2026 mit, dass die Klage des Cannabis Club Pforzheim 2023 e. V. gegen mehrere Nebenbestimmungen seiner Erlaubnis erfolgreich war, Aktenzeichen 9 K 7631/24. Die Pressemitteilung enthält nur den Tenor, keine Entscheidungsgründe.

Nach einem Bericht des Staatsanzeigers gehörten zu den aufgehobenen Auflagen eine 60-minütige Rufbereitschaft für angekündigte Kontrollen sowie zusätzliche Finanz- und Mitgliederberichte. Zum Zeitpunkt dieses Berichts lagen die schriftlichen Gründe nach Darstellung des Mediums noch nicht vor.

In Thüringen streiten Behörde und Vereine über die Frage, ob Kontrollen behindert wurden. Torsten Weidemann, Pressesprecher des Thüringer Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, antwortete am 13. August 2026 auf die Darstellung, es habe im Land keine Verweigerung gegeben.[8]

„Die Aussage, dass es in Thüringen bislang keinen Fall gegeben habe, in dem diese Mitwirkung verweigert worden sei, trifft nicht zu.“

Dennis Gottschalk, Schatzmeister des Cannabis Social Club Erfurt e. V., beschrieb die Kontrollen am selben Tag aus Sicht seines Vereins.

„Die Polizei war zwar immer erkennbar vor Ort, aber nie musste diese in einem Fall umsetzen, dass dem Amt Zutritt gewährt wird, einzig der Polizei haben wir nur unter Protest Zutritt gewährt.“

Beide Aussagen lassen sich mit den veröffentlichten Angaben nicht abgleichen: Die Behörde nannte keinen Einzelfall, der Verein spricht für sich selbst. Der Bund gibt seit Juni 2024 nur noch den Rahmen vor; wie oft und wie streng kontrolliert wird, entscheidet sich in 16 Landesbehörden. Eine amtliche Bundesstatistik zu Kontrollen, Bußgeldern und tatsächlich abgebenden Clubs gibt es dafür nicht (Stand: 15. September 2026).

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz (KCanG), konsolidierte Fassung, gesetze-im-internet.de
  2. BGBl. 2024 I Nr. 207, Gesetz vom 20. Juni 2024, Regelungstext
  3. BT-Drs. 20/8704, Gesetzentwurf und Begründung zum Cannabisgesetz
  4. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Aufgaben der Kontrollstelle Konsumcannabis
  5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Konsumcannabisgesetz, Antragszahlen
  6. Zeit Online: Spezialeinheit deckt Verstöße bei Cannabis-Clubs auf, 3. Januar 2026
  7. Hanf Journal: 474 Cannabis-Clubs genehmigt, 6. September 2026
  8. Hanf Magazin: TLLLR widerspricht Anbauvereinigungen, 13. August 2026

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