Ein Cannabisrezept aus der Videosprechstunde nimmt Autofahrern den Schutz vor dem THC-Bußgeld nicht automatisch. So haben das OLG Hamm am 28. April 2026 und das OLG Brandenburg am 30. Juli 2026 entschieden. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte dagegen am 12. Juni 2026 ein Bußgeld, weil die Dosierung im Online-Rezept unklar war.
Das BayObLG hat die Kontaktfrage dabei nicht entschieden. Es ließ sie ausdrücklich offen. In den Anforderungen stimmen die drei Senate überein: Sie verlangen ein Rezept für einen konkreten Krankheitsfall, eine eindeutige Dosierung und eine Einnahme, die dem Rezept entspricht.
Der Grenzwert steht im StVG, die Ausnahme auch
Die Rechtsgrundlage ist § 24a StVG. Seit dem 22. August 2024 gilt in § 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, verkündet in BGBl. 2024 I Nr. 266.[3] § 44 KCanG enthielt nur den Auftrag an eine Arbeitsgruppe, einen Wert vorzuschlagen.[4] Stand: 14. September 2026.

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§ 24a Abs. 4 StVG nimmt Fahrer aus, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.[2] Die Vorschrift beseitigt weder eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB noch automatisch fahrerlaubnisrechtliche Folgen.
Ohne diese Ausnahme greift der Bußgeldkatalog. Er sieht ohne Voreintrag 500 Euro und einen Monat Fahrverbot vor, bei einem einschlägigen Eintrag 1.000 Euro und drei Monate, bei mehreren Einträgen 1.500 Euro und drei Monate.
OLG Hamm: Fehlender Praxiskontakt allein sperrt die Klausel nicht
Der Betroffene im Hammer Fall hatte nach einer Videosprechstunde Cannabisblüten für mehrere Beschwerden verschrieben bekommen. Das Rezept nannte bis zu 1,50 g täglich, aufgeteilt in zehn Einzeldosen zu 0,15 g, zur Anwendung mit einem Verdampfer für 60 Tage. Bei einer Fahrt am 9. Mai 2025 wurden 11 ng/ml THC im Blutserum festgestellt, außerdem kam es zu einer Kollision.
Das AG Hattingen verhängte 500 Euro und einen Monat Fahrverbot. Es lehnte die Medikamentenklausel allein wegen des fehlenden persönlichen Kontakts ab. Der 5. Senat für Bußgeldsachen hob das Urteil mit Beschluss vom 28. April 2026 (5 ORbs 87/26) auf und verwies die Sache zurück.

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Der Leitsatz lautet: „Der fehlende persönliche Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patienten kann gegen berufsrechtliche Vorgaben verstoßen. Gleichwohl ist der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht gehindert, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen."[1]
Das OLG sprach den Betroffenen nicht frei. Es verlangte eine restriktive Prüfung und erklärte pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen für unzureichend. Das Amtsgericht muss nun die bestimmungsgemäße Einnahme prüfen und wegen des Unfalls eine mögliche Fahruntüchtigkeit. § 24a Abs. 4 StVG sperrt nach dem Leitsatz keine Strafverfolgung nach § 316 StGB.
BayObLG: Die Dosierung entscheidet, nicht der Übertragungsweg
Der Münchner Fall lag anders. Der Betroffene fuhr mit 16,8 ng/ml THC und legte drei privatärztliche Verordnungen aus einer Online-Sprechstunde vor. Das maßgebliche Rezept nannte 10 g Gesamtmenge und 1,5 g als Tagesdosis. Es ließ offen, ob dies eine feste Tagesdosis oder nur eine Höchstmenge sein sollte.

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Das BayObLG verwarf die Rechtsbeschwerde gegen 500 Euro Geldbuße und einen Monat Fahrverbot (201 ObOWi 401/26). Nach der Wiedergabe der Pharmazeutischen Zeitung fehlte ein Medikationsplan oder eine gesonderte schriftliche Dosierungsanweisung.
Das Gericht formulierte laut Pharmazeutischer Zeitung: „Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet wird."[6]
Die Anforderung an die Dosierung findet sich auch im Verschreibungsrecht. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV verlangt eine Dosierung oder, bei entsprechender Kennzeichnung, einen vorhandenen Medikationsplan beziehungsweise eine schriftliche Dosierungsanweisung. Fehlt eine Angabe zur Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung nach § 2 Abs. 5 AMVV drei Monate.[5]
OLG Brandenburg folgt Hamm und lässt Bescheinigungen prüfen
Das AG Königs Wusterhausen hatte einem ADHS-Patienten die Medikamentenklausel verweigert, weil keine persönliche ärztliche Konsultation stattgefunden hatte. Auch hier lautete die Sanktion 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Das OLG Brandenburg hob den Beschluss am 30. Juli 2026 auf (2 ORbs 85/26) und verwies zurück.
Der Senat übernahm ausdrücklich die Rechtsauffassung des OLG Hamm. Ein persönlicher Praxiskontakt ist nach dem geltenden § 24a Abs. 4 StVG keine zusätzliche Voraussetzung. Für die Einhaltung ärztlicher Berufs- und Behandlungsregeln ist grundsätzlich der Arzt verantwortlich.

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Das Gebäude des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg an der Havel mit Säulenportal und Schriftzug über dem Eingang im Winter. Das Gericht folgt dem OLG Hamm bei der Prüfung von Rezeptbescheinigungen.
Der Fall ist damit nicht endgültig entschieden. Die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg regte für die neue Hauptverhandlung eine Echtheitsprüfung an. Zwei Ärzte hatten auffällig ähnliche Bescheinigungen mit identischen Formatierungs- und Schreibfehlern ausgestellt.
Drei Beschlüsse, eine Linie
Die Entscheidungen bauen auf einer älteren Grundlage auf. Das OLG Oldenburg hatte bereits am 14. März 2023 (2 ORbs 16/23) betont, dass die Verantwortung für Indikation und Verschreibung beim Arzt liegt. Dort hatte mindestens ein persönlicher Kontakt stattgefunden, die reine Telemedizinfrage blieb offen.
14.03.2023
OLG Oldenburg, 2 ORbs 16/23: ärztliche Letztverantwortung, reine Telemedizinfrage offen.
22.08.2024
Grenzwert von 3,5 ng/ml und neu gefasste Medikamentenklausel in § 24a StVG treten in Kraft.
28.04.2026
OLG Hamm, 5 ORbs 87/26: fehlender persönlicher Kontakt allein schließt die Ausnahme nicht aus.
12.06.2026
BayObLG, 201 ObOWi 401/26: kein Schutz bei unklarer Dosierung, Kontaktfrage offengelassen.
30.07.2026
OLG Brandenburg, 2 ORbs 85/26: folgt OLG Hamm und verweist an das Amtsgericht zurück.
Die Senate stimmen in fünf Punkten überein. Ein Rezept allein genügt nicht. Die Verschreibung muss einen konkreten Krankheitsfall betreffen. Pauschale Verordnungen reichen nicht. Einnahme und Dosierung müssen bestimmungsgemäß sein. Und die Klausel schützt nur vor den in § 24a Abs. 4 StVG genannten Ordnungswidrigkeiten, nicht vor § 316 StGB.
Die THC-Werte aus den drei Verfahren sind Einzelfallmessungen. Ein therapeutischer Grenzwert oder eine Aussage über individuelle Fahrtüchtigkeit lässt sich daraus nicht ableiten.
Ein Rezept belegt keine Fahrtüchtigkeit
Für Patientinnen und Patienten mit Online-Rezept folgt daraus eine doppelte Prüfung. Das Rezept muss medizinisch konkret und formal nachvollziehbar sein, mit eindeutiger Einzel- und Tagesdosierung oder einem ordnungsgemäß in Bezug genommenen Medikationsplan. Die tatsächlich eingenommene Menge muss der Verordnung entsprechen.

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Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder ein Unfall können unabhängig davon Ermittlungen nach § 316 oder § 315c StGB auslösen. Eine Kopie des Rezepts kann den medizinischen Hintergrund dokumentieren, ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall.
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat beschrieb die Risikophasen schon am 8. November 2017: „Zu einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit kann es insbesondere in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase, bei einer Anpassung der Dosierung, nach zu hoher Dosierung oder bei Beigebrauch von anderen zentral wirksamen Substanzen einschließlich Alkohol kommen."
Eine BGH-Vorlage steht nicht an
Keiner der drei Beschlüsse dokumentiert eine Vorlage an den Bundesgerichtshof. In dessen Entscheidungsdatenbank fand sich bis zum 14. September 2026 keine Entscheidung zur Telemedizinfrage.[9] Über § 79 Abs. 3 OWiG gelten für Rechtsbeschwerden die Revisionsvorschriften. Eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG käme erst in Betracht, wenn ein Obergericht bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer tragenden Entscheidung eines anderen abweichen will.
Diese Lage ist nicht eingetreten. Brandenburg folgt Hamm, und das BayObLG hat die Kontaktfrage nicht tragend entschieden. Eine bloß andere Fallentscheidung wegen unklarer Dosierung genügt für eine Vorlagepflicht nicht. Wie die Amtsgerichte in Hattingen und Königs Wusterhausen nach der Zurückverweisung entschieden haben, ist nicht bekannt.
Der Gesetzgeber könnte eine andere Antwort geben als die Gerichte. Der Entwurf zur MedCanG-Novelle (BT-Drs. 21/3061) sieht eine Pflicht zum persönlichen Praxiskontakt für Cannabisblüten vor.[8]
Das Kabinett beschloss den Entwurf am 8. Oktober 2025, der Bundesrat beriet ihn am 21. November 2025, der Bundestag am 18. Dezember 2025 in erster Lesung. Der Gesundheitsausschuss hörte am 14. Januar 2026 Sachverständige an. Das DIP des Bundestags weist den Vorgang am 14. September 2026 weiterhin als an die Ausschüsse überwiesen aus; Verabschiedung, Verkündung oder Inkrafttreten sind dort nicht verzeichnet.[7]
Die Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg stützte sich genau darauf in ihrer Stellungnahme, die das OLG am 30. Juli 2026 als eigene Rechtsauffassung übernahm: „Indes ist der genannte Gesetzentwurf bislang nicht in Kraft getreten, sodass eine persönliche Konsultation bislang nicht erforderlich ist." Bis zu einer Abstimmung des Bundestags über BT-Drs. 21/3061 beschreibt dieser Satz die Rechtslage, wie OLG Hamm und OLG Brandenburg sie sehen.

