Du liest eine Schlagzeile über eine Verschärfung des Cannabisgesetzes, scrollst durch die Kommentare und bist danach unsicherer als vorher. Kommt das Rezept noch per Post, darf der Club weiter anbauen, gilt das alles schon? Die eigentliche Frage lautet, was am Cannabisgesetz wirklich geändert wurde und was nur geplant ist.
Unsere Antwort: An KCanG und MedCanG hat sich seit Juni 2024 kein Wort geändert, fünf Entwürfe liegen vor, und die einzige wirksame Änderung für Patienten steht in einem ganz anderen Gesetz.
Der Text von 2024 gilt unverändert
Wer heute das KCanG oder das MedCanG aufschlägt, findet als letzte Änderung das Gesetz vom 20. Juni 2024, veröffentlicht als BGBl. 2024 I Nr. 207. Stand: 21. September 2026. Jede Meldung, Deutschland habe das Cannabisgesetz 2025 oder 2026 verschärft, beschreibt damit einen Entwurf und kein Gesetz.
Fünf Vorhaben würden den Text berühren, aber nur zwei davon sind Cannabispolitik. Die anderen drei sind Verweisreparaturen in fremden Gesetzen.
Die MedCanG-Verschärfung steckt im Ausschuss
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes beschlossen. Er würde vor der Verordnung von Cannabisblüten grundsätzlich einen persönlichen Arztkontakt verlangen, bei Folgerezepten einen weiteren Kontakt innerhalb von vier Quartalen, und den Versandhandel mit Blüten verbieten, während Botendienste der Apotheken erlaubt bleiben, so die Pressemitteilung des BMG.

Foto: VapeExperts/AI
Der Bundesrat gab am 21. November 2025 seine Stellungnahme ab (BR-Drs. 555/25), der Bundestag beriet den Entwurf als BT-Drs. 21/3061 am 18. Dezember 2025 in erster Lesung und überwies ihn, der Gesundheitsausschuss hörte am 14. Januar 2026 Sachverständige an. Der Beratungsstand auf DIP lautet weiterhin „Überwiesen“, eine zweite oder dritte Lesung fand bis zum 21. September 2026 nicht statt. Der geltende § 3 MedCanG erlaubt weiterhin die Abgabe in der Apotheke gegen Rezept, ohne die geplante Präsenzpflicht im Gesetzestext.
Ein überwiesener Entwurf ist kein Gesetz und auch kein Versprechen auf eines. Überweisung und Anhörung sind echte parlamentarische Schritte, sagen aber nichts darüber, ob und in welcher Fassung der Bundestag am Ende zustimmt.
Die eine echte Änderung kam aus dem Sozialrecht
Was sich für Patienten wirklich geändert hat, steht nicht im MedCanG, sondern im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29. Juli 2026 und in Kraft seit dem 30. Juli 2026. Es streicht getrocknete Cannabisblüten aus dem besonderen Erstattungsanspruch in § 31 Abs. 6 SGB V. Extrakte in standardisierter Qualität, Dronabinol und Nabilon bleiben unter den dortigen Bedingungen erstattungsfähig.
Für alle, die Blüten im Vaporizer nutzen und gesetzlich versichert sind, ist das die eine Regel mit Cannabisbezug, die seit 2024 tatsächlich Gesetz geworden ist. Das Verschreiben von Blüten selbst regelt weiterhin das unveränderte MedCanG.

Foto: VapeExperts/AI
Der zweite Cannabis-Entwurf lockert, statt zu verschärfen
Der zweite Entwurf mit echtem Cannabisbezug geht in die andere Richtung. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit BT-Drs. 21/2116 vom 7. Oktober 2025 eine Nutzhanfliberalisierung vorgelegt: Streichung der Missbrauchsklausel, erlaubter Indoor-Anbau und ein THC-Grenzwert von 1,0 Prozent in der Nutzhanfdefinition.
Der Bundestag überwies ihn am 19. März 2026 ohne Debatte an die Ausschüsse, federführend an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Als Oppositionsentwurf hat er keinen erkennbaren Zeitplan; der Grenzwert von 1,0 Prozent ist nicht geltendes Recht. Stand: 21. September 2026.
Drei Änderungen, die niemand spüren wird
Die restlichen drei KCanG-Änderungen stecken in Gesetzen, die mit Cannabis nichts zu tun haben. Der Entwurf zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BT-Drs. 21/3051) tauscht in § 2 Abs. 6 KCanG lediglich Paragrafenverweise aus; am 10. Juli 2026 wurde die Fassung der zweiten Lesung zwar angenommen, die erforderliche Mehrheit aber nicht gültig festgestellt, sodass das Vorhaben weiter in der Beratung ist. Die Reform des Menschenhandelsstrafrechts (BT-Drs. 21/6584, BR-Drs. 327/26) ersetzt den Straftatenkatalog in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KCanG, der bei der Zuverlässigkeitsprüfung von Verantwortlichen einer Anbauvereinigung gilt, weil das Strafgesetzbuch neu nummeriert werden soll.

Foto: VapeExperts/AI
Der dritte Entwurf, das Bürokratierückbaugesetz des Landwirtschaftsministeriums (BR-Drs. 437/26), erspart Betrieben mit Sammelantrag die doppelte Nutzhanf-Anzeige nach §§ 32 und 36 KCanG. Er lag am 21. September 2026 noch beim Bundesrat, dessen Plenum ihn für den 25. September 2026 auf der Tagesordnung hat. Keiner der drei Texte ändert Besitzmengen, Eigenanbau, Konsumregeln oder die Zulassung von Anbauvereinigungen.
Fünf Entwürfe sind viel Papier für null Änderungen im geltenden Cannabisrecht. Der Text, der für Konsumenten und Clubs zählt, ist derselbe wie im Juni 2024, und die MedCanG-Verschärfung bleibt eine Drucksache, solange der Bundestag sie nicht in dritter Lesung beschließt.

